JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 3 L 346/00
| Leitsatz: | Die Wahrnehmung der Leichenschau ist keine hoheitliche Tätigkeit des Arztes. Der Totenschein ist lediglich ein - unter Verwendung besonderer Formulare erteiltes - ärztliches Attest, also eine urkundliche Bescheinigung schriftlicher Art, durch die der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis bescheinigt. § 19 Abs. 1 Satz 1 LeichenschauAO schließt nur die Erhebung solcher Gebühren aus, die ihre Grundlage in entsprechenden Verwaltungskostengesetzen oder öffentlich-rechtlichen Gebühren- oder Abgabenordnungen haben. |
| Rechtsgebiete: | GG, LeichenschauAO |
| Vorschriften: | GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, LeichenschauAO § 2, LeichenschauAO § 3 I, LeichenschauAO § 19 I, |
| Stichworte: | Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher, Vermögensverschiebung, Leistungsverhältnis, Zweckvorstellung, Zweckbestimmungsvereinbarung, |
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