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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 3 L 346/00 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 L 346/00

Beschluss vom 25.02.2003


Leitsatz:Die Wahrnehmung der Leichenschau ist keine hoheitliche Tätigkeit des Arztes.

Der Totenschein ist lediglich ein - unter Verwendung besonderer Formulare erteiltes - ärztliches Attest, also eine urkundliche Bescheinigung schriftlicher Art, durch die der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis bescheinigt.

§ 19 Abs. 1 Satz 1 LeichenschauAO schließt nur die Erhebung solcher Gebühren aus, die ihre Grundlage in entsprechenden Verwaltungskostengesetzen oder öffentlich-rechtlichen Gebühren- oder Abgabenordnungen haben.
Rechtsgebiete:GG, LeichenschauAO
Vorschriften:GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, LeichenschauAO § 2, LeichenschauAO § 3 I, LeichenschauAO § 19 I,
Stichworte:Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher, Vermögensverschiebung, Leistungsverhältnis, Zweckvorstellung, Zweckbestimmungsvereinbarung,

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