JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 24.09.2008, Aktenzeichen: 2 L 86/08
| Leitsatz: | 1. In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar. Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert. 2. Hat das Verwaltungsgericht einen Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf diese Obliegenheit abgelehnt, und hat sich der Rechtsanwalt erfolglos um eine Vertretung bemüht, steht es ihm frei, unter Darlegung und ggfs. Glaubhaftmachung dieses Umstands beim Verwaltungsgericht nochmals eine Verlegung des Termins zu beantragen. 3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, insbesondere der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage. 4. Eine Entscheidung des Bundesamts, mit der ein Asylantrag abgelehnt wurde, entfaltet auch hinsichtlich der selbständig tragenden Gründe gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung; erfolgt eine inhaltliche gerichtliche Überprüfung, so treten etwa abweichende tragende Gründe der gerichtlichen Entscheidung an die Stelle derer im Bescheid. Eine solche negative bestandskräftige Entscheidung hat auch in Asylanerkennungsverfahren von Familienangehörigen dieses Ausländers Bindungswirkung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.11.1988 - 10 TH 2380/88 -, ESVGH 39, 319). |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, ZPO, VwGO |
| Vorschriften: | AsylVfG § 4 Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, ZPO § 227 Abs. 1 S. 1, VwGO § 138 Nr. 3, |
| Stichworte: | Bedeutung, grundsätzliche, Bindungswirkung, Familienangehörige, Gehör, rechtliches, Klärungsfähigkeit, Terminsverlegung, Unterbevollmächtigung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 3 A 269/07 vom 14.02.2008 |
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