JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 24.04.2006, Aktenzeichen: 2 M 174/06
| Leitsatz: | 1. Auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften können Anordnungen getroffen werden, die die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes betreffen, nicht aber solche, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Wird die Ausübung eines Gewerbes an einem bestimmten Ort untersagt, kommt dies noch keiner Gewerbeuntersagung gleich. 2. Als sog. Zweckveranlasser kann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wer sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen. Bloße Ursächlichkeit genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen. 3. Dem Betreiber eines privaten Auto- und Trödelmarkts kann nicht jeder Verstoß eines Marktbesuchers gegen die Rechtsordnung zugerechnet werden, die er auf oder in der Umgebung des Marktgeländes oder gar an anderer Stelle begangen hat. Maßgeblich können vielmehr nur solche Verstöße sein, die einen engen Bezug zum Marktgeschehen aufweisen. 4. Da sich bei einem solchen Markt Straftaten der Besucher nie gänzlich ausschließen lassen, muss, um einen engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang annehmen zu können, gegenüber vergleichbaren Märkten eine signifikante Erhöhung von Straftaten vorliegen, die den Schluss zulässt, dass Dritte den Markt zu einem beachtlichen Anteil für die Begehung solcher Taten nutzen. |
| Rechtsgebiete: | GewO, LSA SOG |
| Vorschriften: | GewO § 1, GewO § 14, LSA SOG § 7, LSA SOG § 13, |
| Stichworte: | Gewerbe, Automarkt, Untersagung, Störer, Zweckveranlasser, Zurechnung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 1 B 121/06 vom 11.04.2006 |
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