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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 24.02.2009, Aktenzeichen: 1 M 10/09 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 M 10/09

Beschluss vom 24.02.2009


Leitsatz:1. Grundsätzlich steht es dem Beamten frei, den Zeitraum der von ihm begehrten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen unter den Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 BG LSA selbst zu bestimmen.

2. Der auch im Beamtenrecht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treuverhältnisses zum Dienstherrn, in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise von ihm zustehenden Rechten Gebrauch oder diese geltend zu machen.

3. Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung ist es geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Die "Rückkehr" zur Vollzeitbeschäftigung lediglich für einen sehr kurzen, dazu im Wesentlichen durch arbeitsfreie Tage geprägten Zeitraum, genügt dem nicht.

4. Fortentwicklung von: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -.
Rechtsgebiete:BGB, GG, LSA-BG, VwGO
Vorschriften:BGB § 242, GG Art. 33 Abs. 5, LSA-BG § 79a Abs. 1 S. 1, VwGO § 123, VwGO § 146 Abs. 4,
Stichworte:Anspruch, Antrag, wiederholter, Antragsumfang, Beamter, Gestaltung, Gründe, familiäre, Rechtsmissbrauch, Teilzeitbeschäftigung, Treu und Glauben,
Verfahrensgang:VG Dessau-Roßlau, 1 B 260/08 vom 19.12.2008

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