JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 23.07.2003, Aktenzeichen: 2 M 220/03
| Leitsatz: | 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird - wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergibt - nicht deshalb unzulässig, weil die Verfügung befolgt wird. 2. Der Sofort-Vollzug einer Stilllegungsverfügung ist am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet, wenn er mit Nachbarbeschwerden und mutmaßlichen Belästigungen gerechtfertigt wird. 3. Die Stilllegungsverfügung des § 20 Abs. 2 BImSchG ist in der Regel gerechtfertigt, wenn das nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Vorhaben nicht genehmigt worden ist. Ausnahmen gelten nur für den "atypischen Fall". 4. Ist für die Erzeugung von "Erdsubstraten", bei der auch kommunaler Klärschlamm verwertet wird, die Mischung innerhalb eines Hallenbaus genehmigt, so handelt es sich bei einem tatsächlich im Freien durchgeführten Mischvorgang um eine "wesentliche" Änderung i. S. des § 16 Abs. 1 BImSchG. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Änderung im Betriebsablauf tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft - das ist Gegenstand der Genehmigung -, sondern allein, ob sie geeignet ist, solche Wirkungen hervorzurufen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BImSchG |
| Vorschriften: | VwGO § 80 II Nr 4, VwGO § 80 III, VwGO § 80 V 1, VwGO § 3, BImSchG § 4, BImSchG § 16 I, BImSchG § 20 II, |
| Stichworte: | Sofort-Vollzug, Anordnung, Begründung, Befolgung, Rechtsschutzinteresse, Erdsubstrat, Klärschlamm, Mischvorgang, Herstellung, Genehmigung, Änderung, wesentliche, Betriebsablauf, tatsächlicher, Nachbarschaft, Geruchsbelästigung, Zurechnung, Illegalität, formelle, Fall, atypischer, Probebetrieb, Stilllegung, Verhältnismäßigkeit, Abwägung, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 4 B 120/03 |
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