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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 2 M 78/07 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 78/07

Beschluss vom 23.05.2007


Leitsatz:1. Anordnungen nach § 23 AufenthG weisen keinen Rechtssatzcharakter auf; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß § 23 AufenthG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verwaltungsintern gebunden wird. Eine Anordnung nach § 23 AufenthG ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten haben die Ausländerbehörden den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde zu ermitteln. Weicht die Ausländerbehörde von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung im Land (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63, zu § 32 AuslG).

2. Eine bis zum 30.09.2007 befristete Duldung nach Abschnitt V Abs. 1 der auf der Grundlage von § 60a Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG ergangenen Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.12.2006 (Bleiberechtsregelung) soll nach dem klaren Wortlaut der Regelung nur für diejenigen Ausländer erteilt werden, bei denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur (noch) daran scheitert, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die anderen Erteilungsvoraussetzungen aber bereits vorliegen.

3. Auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfte aus Rechtsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) dann zu verzichten sein, wenn ein Ausländer glaubhaft macht, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erfüllt (hier verneint).
Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Vorschriften:AufenthG § 60a Abs. 1, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 23 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung, Duldung,
Verfahrensgang:VG Dessau-Roßlau, 3 B 22/07 vom 12.02.2007

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