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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 4 L 458/08 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 458/08

Beschluss vom 23.04.2009


Leitsatz:Für die Annahme einer Aufwandspaltung i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG LSA ist ein diese Absicht offenbarendes Handeln des zuständigen Organs der Gemeinde erforderlich, das dessen Willen zu einer gesonderten Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hinsichtlich des Grunderwerbs, der Freilegung oder der nutzbaren Teileinrichtungen der Verkehrsanlage deutlich bekundet. Es handelt sich um eine innerdienstliche Ermessensentscheidung, die keiner besonderen Bekanntmachung und keiner speziellen satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Für die Wirksamkeit der Entscheidung über die Aufwandspaltung und die Entstehung der sachlichen (Teil)Beitragspflicht ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Entscheidung gegenüber den Beitragspflichtigen "kundbar" gemacht wird, auch wenn dies - spätestens im Rahmen der Beitragsfestsetzung - zwangsläufig geschehen muss.
Rechtsgebiete:LSA-KAG
Vorschriften:LSA-KAG § 6 Abs. 2,
Stichworte:Aufwandspaltung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 2 A 120/08 vom 23.10.2008

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