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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 23.04.2004, Aktenzeichen: 2 M 228/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 228/04

Beschluss vom 23.04.2004


Leitsatz:1. Regelmäßig kann mit neuem Sachverhalt (hier: nachträgliche Widmung) nicht i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO dargelegt werden, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ergangen ist.

Insoweit steht allein das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Verfügung.

2. Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht bereits umfassend geprüft war und deshalb der Ausgang des Abänderungsverfahrens offensichtlich wäre.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 VII, VwGO § 146 IV,
Stichworte:Sachlage, geänderte, Vortrag, neuer, Auseinandersetzung, Beschwerdeverfahren, Abänderungsverfahren, Prozessökonomie, Ausnahme,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 B 389/03

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