JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 23.03.2007, Aktenzeichen: 4 L 22/07
| Leitsatz: | Bei der Prüfung einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO i. V. m. Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 8 Grundsteuerrichtlinie, der die Gemeinde aus Gleichbehandlungsgründen gemäß Art. 3 GG bindet, kommt es weder auf eine abschließende Feststellung der Ertraglosigkeit noch eine abschließende Prüfung der Kausalbeziehung zwischen öffentlichem Erhaltungsinteresse und Unrentabilität an. Vielmehr soll die Gemeinde gemäß Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 8 Grundsteuerrichtlinie bereits im Zweifelsfall die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres stunden, da erst rückblickend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in Regel unter den jährlichen Kosten liegt. |
| Rechtsgebiete: | AO, GrStG |
| Vorschriften: | AO § 222, GrStG § 32, |
| Stichworte: | Grundsteuer, Erlass, Stundung, Grundsteuerrichtlinie, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 5 B 366/06 vom 15.11.2006 |
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