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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 23.03.2007, Aktenzeichen: 3 N 199/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 N 199/06

Beschluss vom 23.03.2007


Leitsatz:Auch nach der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 ist bei der Kapazitätsermittlung weiterhin die hergebrachte Methode der Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung anzuwenden. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat auf die veränderte Lage bei den Medizinischen Fakultäten - jedenfalls für den hier nur maßgeblichen Berechnungszeitraum - im Hinblick auf das Kapazitätsrecht bislang nicht reagiert. Zwar enthält der geltende Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Art. 7 Abs. 4 bereits die Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität nach einem Lehrbudget und einem Kostennormwert (anstelle des bisher anzuwendenden Curricularnormwertes) zu berechnen. Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - selbst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Auftrag des § 1 Abs. 6 HMG LSA - bisher nicht Gebrauch gemacht, so dass auch weiterhin das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt.
Rechtsgebiete:KapVO
Vorschriften:KapVO § 7 Abs. 3, KapVO § 8,
Stichworte:Stellenprinzip, Lehrverpflichtung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 7 C 388/06 vom 28.11.2006

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