JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 2 M 114/06
| Leitsatz: | 1. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG mit der Folge, dass weiterhin eine besondere, für andere Ausländer in vergleichbarer Lage nicht gegebene Situation vorliegen muss, die eine Ausreise als nicht zumutbar erscheinen lässt. 2. Eine solche - besondere - Lage ergibt sich für einen abgelehnten Asylbewerber nicht allein daraus, dass er sich seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhält. 3. Eine Aussetzung der Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist. 4. Die in § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht normierte Voraussetzung, dass eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, gilt auch für die Fälle des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 10 III 2, AufenthG § 25 IV 2, AufenthG § 58 II, AufenthG § 60a II, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Umstände, besondere Härte, außergewöhnliche Sondersituation, Aussetzung der Abschiebung, Duldung, Ausreisepflicht, vollziehbare, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau 3 B 766/05 vom 13.01.2006 |
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