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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 2 M 497/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 497/03

Beschluss vom 22.10.2003


Leitsatz:1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nicht ergehen, wenn das erforderliche Rechtsverhältnis nicht durch einen Antrag bei der Behörde begründet worden ist.

2. Die Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wenn die Erfolgsaussichten nicht in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind.

3. Die Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn sich der Ausländer auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann.

4. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht, die Eheführung einer rein ausländischen Ehe im Bundesgebiet zu gewährleisten. Ein Schutz ist aber zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besitzt.
Rechtsgebiete:VwGO, GG, EMRK, AuslG
Vorschriften:VwGO § 123 I, GG Art. 6 I, GG Art. 6 II 1, EMRK Art. 8 I, AuslG § 54, AuslG § 55 II,
Stichworte:Rechtsverhältnis, Abwägung, Erfolgsaussicht, Abschiebung, Ehe, Duldung, Eheführung, Ehe, ausländische, Aufenthaltsrecht : Ehegatte, ausländischer,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 7 B 531/03 vom 21.10.2003

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