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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 22.08.2003, Aktenzeichen: 2 M 400/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 400/03

Beschluss vom 22.08.2003


Leitsatz:1. Gericht der Hauptsache ist auch für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Gericht, bei welchem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht geändert worden ist.

2. Die aufschiebende Wirkung i. S. des § 80 Abs. 1 VwGO wird durch den zulässigen ersten Rechtsbehelf, in der Regel den Widerspruch, vermittelt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids entsteht keine neue aufschiebende Wirkung durch die Klageerhebung, sondern die bisherige Wirkung dauert fort.

3. Einem erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass des Widerspruchs fehlt deshalb das Rechtsschutzinteresse.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 I, VwGO § 80 V, VwGO § 80 VII,
Stichworte:Gericht : Hauptsache, Hauptsachen-Gericht, Wirkung, aufschiebende, Dauer : Wirkung, aufschiebende, Widerspruch, Klage,
Verfahrensgang:VG Halle 3 B 6/03

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