JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 22.08.2003, Aktenzeichen: 2 M 400/03
| Leitsatz: | 1. Gericht der Hauptsache ist auch für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Gericht, bei welchem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht geändert worden ist. 2. Die aufschiebende Wirkung i. S. des § 80 Abs. 1 VwGO wird durch den zulässigen ersten Rechtsbehelf, in der Regel den Widerspruch, vermittelt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids entsteht keine neue aufschiebende Wirkung durch die Klageerhebung, sondern die bisherige Wirkung dauert fort. 3. Einem erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass des Widerspruchs fehlt deshalb das Rechtsschutzinteresse. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 I, VwGO § 80 V, VwGO § 80 VII, |
| Stichworte: | Gericht : Hauptsache, Hauptsachen-Gericht, Wirkung, aufschiebende, Dauer : Wirkung, aufschiebende, Widerspruch, Klage, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 3 B 6/03 |
Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 22.08.2003, Aktenzeichen: 2 M 400/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SACHSEN-ANHALT - 22.08.2003, 2 M 400/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum