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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 22.07.2003, Aktenzeichen: 2 M 279/02 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 279/02

Beschluss vom 22.07.2003


Leitsatz:1. Eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO findet nicht dadurch statt, dass der Beschwerde neu vorträgt.

2. Bei einem Ablösevertrag für Stellplätze kann eine Nebenpflicht, die Frist für die Bereitstellung von Stellplätzen zu verlängern, nicht aus einer Ex-post-Betrachtung der Ereignisse hergeleitet werden. Maßgeblich ist, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung so handeln durfte, wie sie gehandelt hat.
Rechtsgebiete:VwGO, LSA-BauO, BGB, LSA-VwVfG
Vorschriften:VwGO § 146 IV, LSA-BauO § 53, BGB § 242, LSA-VwVfG § 54,
Stichworte:Vortrag, neuer, Sachlage, Treu und Glauben, Ablösevertrag, Nebenpflicht, vertragliche, Fristverlängerung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 4 B 530/01

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