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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 22.06.2007, Aktenzeichen: 2 M 170/07 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 170/07

Beschluss vom 22.06.2007


Leitsatz:Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der vor seiner Abschiebung in sein Heimatland eine deutsche Staatsangehörige heiratet und bei dem Ausweisungsgründe vorliegen, hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Ihm steht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau zu.

Dabei geht das Aufenthaltsrecht grundsätzlich davon aus, dass der Antrag vor der Einreise zustellen ist.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG kann der Antrag auch nach der Einreise gestellt werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, das Visumsverfahren vom Heimatland aus nachzuholen.

Davon erfasst sind auch die Fälle, in denen ein Anspruch nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deshalb nicht besteht, weil ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 27, AufenthG § 28 Abs. 1,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund, Ehe, Einreise, Visumsverfahren, Zumutbarkeit,
Verfahrensgang:VG Dessau-Roßlau, 3 B 77/07 vom 15.05.2007

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