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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 2 L 23/02 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 23/02

Beschluss vom 22.02.2005


Leitsatz:1. §§ 9 Abs. 1; 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA sind verfassungsgemäß.

2. Unzumutbar sind Erhaltungsmaßnahmen, welche so unwirtschaftlich sind, dass die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden.

3. Dem Eigentümer kann nicht angesonnen werden, ein Objekt zu erhalten, das "nur noch" Denkmal ist und damit ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dient.

4. Der Erhaltungszustand eines Kulturdenkmals hat grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Denkmaleigenschaft nicht mehr unter Wahrung der Identität erhalten werden kann oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird.
Rechtsgebiete:GG, LSA-DenkmSchG
Vorschriften:GG Art. 14 I 2, LSA-DenkmSchG § 9 I, LSA-DenkmSchG § 10 IV,
Stichworte:Erhaltungsmaßnahme, wirtschaftliche, Allgemeinwohl, ausschließliches, Gebrauchswert, Ertrag, Wirtschaftlichkeit, Denkmalseigenschaft,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 4 A 335/00 vom 11.12.2001

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