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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen: 1 O 165/08 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 O 165/08

Beschluss vom 22.01.2009


Leitsatz:1. Die Regelungen der §§ 55 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 4 SG knüpfen an die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit an; der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht, so dass die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zur Auslegung dieses Begriffes auch im Soldatenrecht anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Militärdienstes die Anlegung eines anderen Maßstabes verlangt.

2. Offen bleiben kann, ob sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 2 SG danach beurteilt, ob die beklagte Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Soldat dauernd dienstunfähig ist.

3. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstandes über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten nach § 44 Abs. 4 SG besonderes Gewicht beigemessen. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

4. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt ein höherer Beweiswert zu als haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten, und zwar ungeachtet der den über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Stellen gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 SG eröffneten Möglichkeit, auch andere Beweise zu erheben.
Rechtsgebiete:SG, VwGO
Vorschriften:SG § 44 Abs. 3, SG § 44 Abs. 4, SG § 55 Abs. 2, VwGO § 166,
Stichworte:Ärzte, Bundeswehr, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Feststellung, Soldat, Soldatenverhältnis, Zeit,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 5 A 95/08 vom 06.10.2008

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