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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 21.05.2008, Aktenzeichen: 3 O 443/08 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 O 443/08

Beschluss vom 21.05.2008


Leitsatz:1. Die Änderung der Beiladungsentscheidung in einem Prozesskostenhilfe teils bewilligenden, teils ablehnenden Beschluss eröffnet hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe keine neue Rechtsmittelfrist.

2. Soweit für das Klagebegehren Prozesskostenhilfe versagt worden ist, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines "PKH-Anwalts", weil die Beiordnung nach § 121 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 121,
Stichworte:Änderung der Beiordnungsentscheidung, Prozesskostenhilfe, Rechtsmittelfrist,
Verfahrensgang:VG Dessau-Roßlau, 2 A 183/07 vom 08.04.2008

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