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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 21.05.2003, Aktenzeichen: 2 L 439/00 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 439/00

Beschluss vom 21.05.2003


Leitsatz:1. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, solange zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand ein lockerer Bezug besteht. Dies ist noch gewährleistet, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten - ausgehend vom niedrigsten Wert - um 25 % schwanken.

2. Für die Jahre 1999 und 2000 durfte die kommunale Vergnügungssteuersatzung noch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen (Steuerpauschale je Gerät).
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 3 I,
Stichworte:Vergnügungssteuer, Spielautomat, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Pauschalsteuer, Maßstab, Vergnügungsaufwand, Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vergnügungssteuer für 1999/2000 noch nicht zu beanstanden,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 6 A 230/00

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