JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 21.02.2007, Aktenzeichen: 4 M 46/07
| Leitsatz: | Es kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung unter dem Gesichtspunkt einer "unbilligen Härte" nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen und wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind. Selbst wenn man trotz fehlender Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides als "unbillige Härte" auch gesundheitliche Nachteile anerkennen würde, wäre entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die gesundheitlichen Nachteile darstellen würde, d.h. die Erkrankung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides (mit) verursacht oder verschlimmert würde. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 4 S. 3, VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, |
| Stichworte: | Vollziehung, Härte, Härte, unbillige, Krankheit, Erkrankung, Nachteile, gesundheitliche, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 2 B 465/06 vom 29.01.2007 |
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