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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 2 O 223/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 O 223/05

Beschluss vom 21.02.2006


Leitsatz:An den für die Entstehung der Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO anerkannten Anforderungen ist auch auf der Grundlage der Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsvergütungsgesetzes (RVG) festzuhalten. Durch die Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift sogar noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG Nr. 1002 der Anlage 1 zu 2 II,
Stichworte:Erledigungsgebühr, Mitwirkung,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 A 33/05 vom 02.12.2005

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