JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 2 L 34/04
| Leitsatz: | 1. Der Widerspruchsbescheid kann einem Verwaltungsakt auch hinsichtlich der erlassenden Behörde die maßgebliche Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geben (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 439). Lässt der Ausgangsbescheid einer Verwaltungsgemeinschaft nicht erkennen, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag einer Mitgliedsgemeinde handeln will, bringt dies die Verwaltungsgemeinschaft aber im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck, ist die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Mitgliedsgemeinde als den Bescheid erlassende Behörde zu richten. 2. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nicht schon dann als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn die "Überraschung" (des Unterlegenen) darin gründet, dass das Gericht eine in einem Berichterstatterschreiben geäußerte vorläufige Einschätzung nicht aufrechterhalten und seinem Urteil als maßgeblich zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2001 - 4 B 82.01 - Juris). 3. Das Gericht ist gemäß § 88 VwGO nur an das erkennbare Klageziel gebunden, so wie sich dieses ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gesamten Parteivorbringens darstellt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LSA-GO, GG |
| Vorschriften: | VwGO § 78, VwGO § 79 I, LSA-GO § 77 VII, GG Art. 103 I, |
| Stichworte: | Passivlegitimation, Widerspruchsbescheid, Überraschungsentscheidung, Klagebegehren, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 2 A 241/01 vom 10.12.2003 |
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