JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 2 L 251/04
| Leitsatz: | 1. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG stellt lediglich zusätzliche rechtliche Regeln für die von der hierfür abfallrechtlich zuständigen Behörde zu erlassenden Anordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG auf, weshalb bis zum Ende der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG) auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG nur die Deponieinhaber und nicht auch andere in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannte Personen herangezogen werden können. 2. Hat sich jemand gegenüber der zuständigen Behörde z.B. durch eine entsprechende Anzeige selbst als Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 KrW-/AbfG bezeichnet, muss er sich zumindest dann als Inhaber behandeln lassen, wenn auch weitere gewichtige Umstände für seine Inhaberstellung sprechen. |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG |
| Vorschriften: | KrW-/AbfG § 36, |
| Stichworte: | Deponie, Inhaber, Betreiber, Stilllegung, Rekultivierung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 1 A 232/01 vom 13.02.2004 |
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