JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 21.01.2009, Aktenzeichen: 4 M 355/08
| Leitsatz: | Ernstliche Zweifel i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3, |
| Stichworte: | Anordnung, Einwände, Hauptsacheverfahren, Richtigkeit, Verwaltungsakt, Wirkung, aufschiebende, Wortlaut, Zweifel, ernstliche, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 9 B 57/08 vom 24.07.2008 |
Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 21.01.2009, Aktenzeichen: 4 M 355/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SACHSEN-ANHALT - 21.01.2009, 4 M 355/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum