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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 21.01.2009, Aktenzeichen: 4 M 355/08 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 M 355/08

Beschluss vom 21.01.2009


Leitsatz:Ernstliche Zweifel i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3,
Stichworte:Anordnung, Einwände, Hauptsacheverfahren, Richtigkeit, Verwaltungsakt, Wirkung, aufschiebende, Wortlaut, Zweifel, ernstliche,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 9 B 57/08 vom 24.07.2008

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