JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 21.01.2005, Aktenzeichen: 2 M 477/04
| Leitsatz: | 1. Die Fiktion, dass nach Fristablauf das verweigerte Einvernehmen i. S. des § 36 BauGB als erteilt gilt, erstreckt sich nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB. 2. Die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB steht nicht zur Disposition der Beteiligten; der Bauherr darf deshalb darauf vertrauen, dass über das Einvernehmen innerhalb der Frist Klarheit geschaffen worden ist. Die Frist verlängert sich auch bei Zustimmung des Bauherrn nicht. 3. Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird erst in Lauf gesetzt, wenn und sobald der Antrag der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ermöglicht. 4. Der Grundsatz, dass bei Anfechtung einer Baugenehmigung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gilt, hindert nicht, nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 14 II 2, BauGB § 36, VwGO § 108, |
| Stichworte: | Windenergie, Baugenehmigung, Einvernehmen, Veränderungssperre, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau 1 B 283/04 vom 16.07.2004 |
Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 21.01.2005, Aktenzeichen: 2 M 477/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SACHSEN-ANHALT - 21.01.2005, 2 M 477/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum