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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 2 M 574/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 574/04

Beschluss vom 20.12.2004


Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht mit neuem Vorbringen geführt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.

2. Ist das Beschwerdegericht wegen eines zusätzlich gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung zugleich "Gericht der Hauptsache", so kann es die "Beschwerde" in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO umdeuten.

3. Hatte das Verwaltungsgericht seine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung ausschließlich auf Bekanntmachungsfehler der Satzung gestützt, so ist deren Neu-Bekanntmachung ein Umstand, der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beachtlich ist.

4. Bestimmt Satzungsrecht, dass eine Satzung bereits vor dem Entschluss zum Ausbau vorliegen muss, so ist diese Bestimmung gesetzeskonform dahin auszulegen, dass sie nicht für "Alt-Maßnahmen" gilt, die vor dem 22.04.1999 (KAG-Änderung zu § 6 Abs. 6) begonnen worden sind.

5. Misst sich eine Satzung Rückwirkung bei und ist diese rechtlich zweifelhaft, so betrifft dies allein die Rückwirkungsanordnung, nicht die Satzung insgesamt.

6. Die sachliche Beitragspflicht für vor dem 22.04.1999 begonnene Maßnahmen entsteht erst mit der Satzung, sofern die Maßnahme vorher tatsächlich beendet war. Eine solche Satzung bedarf keiner Rückwirkungsanordnung.

7. Der Geltungszeitraum der Satzung muss nicht auch den Zeitpunkt umfassen, an welchem die Maßnahmen tatsächlich beendet waren.
Rechtsgebiete:VwGO, LSA-KAG
Vorschriften:VwGO § 80 V, VwGO § 80 VII, VwGO § 88, VwGO § 146 IV, LSA-KAG § 2 II, LSA-KAG § 6 VI 1,
Stichworte:Vorbringen, neue Tatsachen, neue Rechtsschutz, vorläufiger Beschwerde, Umdeutung, Gericht : Hauptsache, Zulassungsantrag, Abänderungsantrag, Satzung, Bekanntmachung, Rückwirkung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 B 143/04 vom 27.09.2004

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