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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 20.10.2008, Aktenzeichen: 2 O 196/08 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 O 196/08

Beschluss vom 20.10.2008


Leitsatz:1. Will das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Antragstellers die Gründe für seinen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht aufrechterhalten, darf es der Beschwerde nicht in der Weise "abhelfen", dass es lediglich den versagenden Beschluss aufhebt; vielmehr muss es auch über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst befinden.

2. Leidet der Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren an Mängeln, ist das Beschwerdegericht befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen derartiger Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 148, ZPO § 572 Abs. 3,
Stichworte:Abhilfeentscheidung, Prozesskostenhilfe, Zurückverweisung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 3 B 193/08 vom 21.08.2008

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