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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 20.04.2006, Aktenzeichen: 5 L 13/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 5 L 13/05

Beschluss vom 20.04.2006


Leitsatz:Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Personalrats im gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich erstattungsfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 PersVG LSA. Es besteht eine Regelvermutung dahin gehend, dass es für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.

Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) muss einem Personalrat Gelegenheit gegeben werden, zur abschließenden Klärung von Rechtsfragen den Rechtsweg auszuschöpfen und eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen.
Rechtsgebiete:PersVG LSA
Vorschriften:PersVG LSA § 42 I,
Stichworte:Vertretung, anwaltliche Erstattung, Anwaltskosten,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 11 A 19/04 vom 21.07.2005

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