JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 20.03.2006, Aktenzeichen: 2 M 103/06
| Leitsatz: | Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Behörde bzw. deren Rechtsträger zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Als Erlassbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eintritt, die in das Verfahren neu einrückende Behörde anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVfG LSA |
| Vorschriften: | VwGO § 78, VwVfG LSA § 3, |
| Stichworte: | Zuständigkeitswechsel, Antragsgegner, richtiger, Passivlegitimation, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 1 B 87/05 vom 03.01.2006 |
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