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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 20.02.2007, Aktenzeichen: 1 L 11/07 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 11/07

Beschluss vom 20.02.2007


Leitsatz:1. Eine von § 1 AZV (Fassung 1999) abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch den Dienstherrn (hier: Minderleistung) ist gemäß § 3 Satz 1 AZV ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

2. § 3 Satz 1 AZV statuiert eine Verpflichtung des Dienstherrn und gibt ihm entsprechende Obliegenheiten zur Regelung des Arbeitszeitausgleiches auf.

3. Die 12-Monats-Frist erschöpft sich nicht in einer bloßen Festlegung eines objektiven Abrechnungszeitraumes, sondern entfaltet für den Beamten auch eine Schutzfunktion.
Rechtsgebiete:AZV
Vorschriften:AZV § 1 (Fassung 1999), AZV § 3 (Fassung 1999), AZV § 3a (Fassung 1999),
Stichworte:Arbeitszeit, Ausgleich, Einteilung, dienstliche, Minderleistung, Frist, Zeitraum,
Verfahrensgang:VG Halle 5 A 362/04 vom 22.11.2006

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