JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 2 M 288/08
| Leitsatz: | 1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit fehlt der Anordnungsgrund, wenn die Abschiebung des Ausländers bereits aus tatsächlichen Gründen ausgesetzt ist. 2. Gleiches gilt, wenn der Ausländer zwar aktuell über keine Duldung verfügt, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und die Ausländerbehörde - auch ohne gerichtliche Verpflichtung - dazu bereit, eine Duldung aus diesem Grund zu erteilen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Anordnungsgrund, Aussetzung der Abschiebung, Rechtsschutzinteresse, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 1 B 266/08 vom 27.11.2008 |
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