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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 2 M 42/02 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 42/02

Beschluss vom 20.01.2003


Leitsatz:1. Eine Vollstreckung droht nicht bereits deshalb (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr 2 VwGO), weil die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Notwendig sind vielmehr aus der Sicht des objektiven Beobachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde zur alsbaldigen Durchsetzung des Abgabenbescheids.

2. Die Durchführung des behördlichen Antragsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren und kann nicht mehr heilend nachgeholt werden, wenn der gerichtliche Antrag anhängig gemacht worden ist.

3. Ist über den Aussetzungsantrag in angemessener Zeit entschieden und droht keine Vollstreckung, so fehlt einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzinteresse.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 II Nr 1, VwGO § 80 VI,
Stichworte:Antragsverfahren, Rechtsschutz vorläufiger, Gerichtsverfahren, Rechtsschutzinteresse, Vollstreckungsmaßnahme drohende, Zugangsvoraussetzung, Heilung, Nachholung,
Verfahrensgang:VG Halle 2 B 102/01

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