JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 19.11.2008, Aktenzeichen: 4 L 365/08
| Leitsatz: | 1. Ein Grundstück kann auch dann im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sein, wenn sich mit einem zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen ein rechtliches und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet. 2. Die Ausräumbarkeit dieses Hindernisses ist dann ausnahmsweise ausreichend, wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausräumung des in ihrer Verfügungsmacht stehenden Hindernisses auf dem Straßengrund absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, KAG, LSA-StrG |
| Vorschriften: | BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, BauGB § 133 Satz 1, KAG § 6 Abs. 1 Satz 1, LSA-StrG § 14 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Ausräumbarkeit, Gemeingebrauch, Grünstreifen, Hindernis, Zuwegung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 2 A 354/07 vom 18.07.2008 |
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