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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 19.11.2004, Aktenzeichen: 2 L 295/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 295/03

Beschluss vom 19.11.2004


Leitsatz:1. Teil-Einrichtungen sind erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie insgesamt - also in ihrer gesamten Ausdehnung - den in der Satzung als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben.

2. Eine Erschließungsanlage ist erst dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht (wie BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - BVerwG IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131).

Die Satzung kann bestimmen, dass Parktaschen eine Befestigung auf einem "tragfähigen Unterbau" erhalten sollen.

3. Der Umstand, dass eine Teil-Einrichtung aus Anlass von Arbeiten an der (Bundes-)Straße her-gestellt wird, schließt die Erforderlichkeit des Aufwands nicht aus. Dieses Merkmal markiert lediglich eine äußerste Grenze, innerhalb welcher die Gemeinde Ermessen hat.

Dieses Ermessen ist nicht überschritten, wenn für die Maßnahme ein einleuchtender Grund besteht.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 128 I 1 Nr. 2, BauGB § 129 I 1, BauGB § 242 IX,
Stichworte:Herstellung, erstmalige, Herstellung, endgültige, Teil-Einrichtung, Gehweg, Parktasche, Erforderlichkeit, Ermessen, Grund, einleuchtender,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 A 797/02 vom 22.05.2003

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