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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 19.10.2006, Aktenzeichen: 4 L 72/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 72/06

Beschluss vom 19.10.2006


Leitsatz:Es ist weder willkürlich noch verstößt es gegen das als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verstehende Prinzip der Leistungsproportionalität, wenn die Trinkwassergrundgebühr bei Wohngrundstücken nach einem personengebundenen Maßstab berechnet wird und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Nenngröße des Wasserzählers.
Rechtsgebiete:KAG LSA
Vorschriften:KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1, KAG LSA § 5 Abs. 3,
Stichworte:Trinkwasser, Trinkwassergrundgebühr, Grundgebühr, Wohngrundstück, Leitungsproportionalität, Wasserzähler, Nenngröße, Gebührenmaßstab,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 4 A 520/03 vom 12.12.2005

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