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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 19.09.2003, Aktenzeichen: 2 M 417/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 417/03

Beschluss vom 19.09.2003


Leitsatz:1. Vorsorgliche Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz, mit denen das Verwaltungsgericht wegen seiner Aufklärung vor der Entscheidung über den Antrag einen Schwebezustand regelt (sog. "Schiebebeschlüsse") sind wegen ihres Zwischencharakters nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2. Eine Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil der Betroffene nicht damit einverstanden ist, dass im vorläufigen Rechtsschutz ein Sachverständigen-Gutachten bestellt wird; denn auch Beweisbeschlüsse sind nicht beschwerdefähig
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 19 IV, VwGO § 80, VwGO § 123, VwGO § 146 II, VwGO § 146 IV,
Stichworte:Zwischenbeschluss, Schiebebeschluss, Anfechtbarkeit, Beschwerde, Sachverständigen-Gutachten,
Verfahrensgang:VG Halle 3 B 31/03 vom 18.08.2003

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