JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 2 O 81/05
| Leitsatz: | 1. Ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nur dann ein geeigneter Vollstreckungstitel, wenn eindeutig, auch für jeden Dritten, klar ist, was vollstreckt werden soll und welche Kriterien für den geschuldeten Anspruch festgelegt sind. Der Vollstreckungstitel muss Inhalt und Umfang der Leistungspflicht genau bezeichnen. 2. Unklarheiten über den Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Urteils dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht. 3. Der Streitwert für ein Vollstreckungsverfahren entspricht dem Streitwert des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 167, VwGO § 172, |
| Stichworte: | Vollstreckungsverfahren, Titel, vollstreckungsfähiger, Bestimmtheit, Erkenntnisverfahren, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 2 D 1/05 |
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