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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 2 M 112/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 112/06

Beschluss vom 19.04.2006


Leitsatz:Bei Erledigung des Verwaltungsakts "zwischen den Instanzen" kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht die Feststellung begehrt werden, der erstinstanzliche Beschluss sei rechtswidrig gewesen. Dies gilt auch dann, wenn die streitige Rechtsfrage mit Rechtskraft- und Bindungswirkung in einem Hauptsacheverfahren nicht geklärt werden könnte.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 80 V, VwGO § 113 I 4,
Stichworte:Erledigung, Feststellung, Fortsetzungsfeststellungsbegehren,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 B 5/06 vom 12.01.2006

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