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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 19.01.2009, Aktenzeichen: 3 O 10/09 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 O 10/09

Beschluss vom 19.01.2009


Leitsatz:§ 118 Abs. 1 VwGO beschränkt die Möglichkeit der Berichtigung auf solche offenbaren Unrichtigkeiten, die Schreib- oder Rechenfehlern "ähnlich" sind. Eine offenbare Unrichtigkeit kommt einem Schreib- oder Rechenfehler nur gleich, wenn es sich nicht um einen inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen "technischen", auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 118 Abs. 1, VwGO § 122 Abs. 1,
Stichworte:Berichtigung, Umsetzung, Unrichtigkeit, offenbare, Willensbildung,
Verfahrensgang:VG Halle, 3 A 118/08 vom 02.12.2008

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