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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 19.01.2009, Aktenzeichen: 2 L 246/08 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 246/08

Beschluss vom 19.01.2009


Leitsatz:1. Die "Aufgabe der Praxis" stellt das rechtliche und tatsächliche Korrelat zu der Nichtausübung der zahnärztlichen Tätigkeit dar. Erforderlich ist deshalb, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Zahnarzt tatsächlich und rechtlich nicht mehr eine eigene Zahnarztpraxis führt und aus dieser keine nachhaltigen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit bezieht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.07.2002 - 8 LB 45/02).

2. Das Führen einer Praxis in rechtlicher Hinsicht hängt nicht in jedem Fall von der Kassenarztzulassung bzw. vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zulassung ab.
Rechtsgebiete:SGB V
Vorschriften:SGB V § 95,
Stichworte:Berufsunfähigkeitsrente, Kassenarzt, Praxisaufgabe, Zahnarzt, Zulassung,
Verfahrensgang:VG Dessau-Roßlau, 1 A 247/06 vom 28.03.2007

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