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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 18.12.2003, Aktenzeichen: 2 L 7/02 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 7/02

Beschluss vom 18.12.2003


Leitsatz:1. Vorschriften über Dachformen und -neigungen verfolgen, auch wenn sie in einen Bebauungsplan aufgenommen worden sind, in der Regel nur im öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsanliegen und vermitteln deshalb keinen Nachbarschutz.

2. Aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme kann sich ein Nachbar nur gegen solche Abweichungen wenden, die ihn unzumutbar beeinträchtigen. Wenn dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.

Diese Voraussetzungen sind bei einer Garage zu verneinen, welche keine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück hat und den genehmigten Grenzabstand einhält.
Rechtsgebiete:BauGB, GG, LSA-BauO
Vorschriften:BauGB § 30, BauGB § 31 II, GG Art. 14 I, LSA-BauO § 90,
Stichworte:Garage, Dachneigung, Dachform, Gestaltungsvorschrift, Bebauungsplan, Rücksichtnahme, Beeinträchtigung, zumutbare,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 4 A 197/01 vom 30.11.2001

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