JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 18.09.2008, Aktenzeichen: 3 M 511/08
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren (offen gelassen). 2. Die strafprozessualen Vorschriften über die Belehrungspflicht gem. §§ 136 Abs.1 Satz 2, 164a Abs. 4 StPO sind im Verwaltungsrecht weder unmittelbar noch analog anwendbar; auch ist die Belehrungspflicht nicht Ausdruck eines allgemeinen, von der gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, wonach (nachteilige) Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn dieser zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. 3. Zur Geltung eines der strafprozessualen Vorschrift gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO vergleichbaren allgemeinen Beweisverwertungsverbotes wegen unzulässiger Vernehmungsmethoden im Verwaltungsrecht. 4. Zur Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen (Blutuntersuchung) im Fahrerlaubnisrecht. 5. Die Verpflichtung des Gerichts zur Erhebung von Beweisen wird durch das Wesen des Eilverfahrens begrenzt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, VwGO |
| Vorschriften: | StPO § 136 Abs. 1, StPO § 163a Abs. 4, VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, VwGO § 146 Abs. 4 S. 6, |
| Stichworte: | Befragung, informatorische, Belehrung, Blutuntersuchung, Drogenkonsum, Gründe, aufgesparte, Vernehmungsmethoden, Verwertungsverbot, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 1 B 152/08 vom 11.07.2008 |
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