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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 2 O 218/07 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 O 218/07

Beschluss vom 18.09.2007


Leitsatz:1. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Sie ist mithin in der Regel bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt des Rechtsschutzsuchenden ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Die Vorladung zu einer "freiwilligen" erkennungsdienstlichen Maßnahme unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorladung erledigt sich nicht dadurch, dass der in der Vorladung bestimmte Termin verstrichen ist.

3. Bei der Auslegung der Willenserklärung einer Behörde ist nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.

4. § 81b 2. Alt. StPO ermächtigt die Polizeibehörden nicht, in eigener Zuständigkeit die Entnahme von Körperzellen (Speichelprobe) anzuordnen; hierfür stehen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verfahren nach §§ 81a, 81e StPO bzw. das Verfahren nach § 81g StPO zur Verfügung.

5. Darf die Polizei in eigener Zuständigkeit eine Körperzellenentnahme gegen den Willen des Betroffenen nicht vornehmen, erscheint zumindest zweifelhaft, ob sie den Betroffenen zu einer freiwilligen Körperzellenentnahme unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung vorladen darf.
Rechtsgebiete:LSA-SOG, StPO, VwGO, ZPO
Vorschriften:LSA-SOG § 35 Abs. 1 S. 2, StPO § 81b 2. Alt, VwGO § 166, ZPO § 114,
Stichworte:Erfolgsaussicht, Körperzellenentnahme, Maßnahme, erkennungsdienstliche, Prozesskostenhilfe, Vorladung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 1 A 159/07 vom 09.07.2007

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