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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 2 M 52/03 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 52/03

Beschluss vom 18.05.2004


Leitsatz:1. Erhebt die Gemeinde einen wiederkehrenden Beitrag und setzt sie deshalb ihre frühere Satzung über einmalige Beiträge außer Kraft, so hindert dies nicht, Beiträge für Maßnahmen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der neuen Satzung über wiederkehrende Beiträge zu erheben.

2. Die Beiträge für die Maßnahmen vor der Rechtsänderung finden ihre Grundlage nach wie vor in der aufgehobenen Satzung.

3. Die Kommunalaufsicht kann verlangen, dass die Gemeinde die ihr zustehenden Beiträge erhebt.
Rechtsgebiete:LSA-KAG, LSA-GO
Vorschriften:LSA-KAG § 6, LSA-KAG § 6a, LSA-GO § 137,
Stichworte:Beitrag, wiederkehrender Beitrag, einmaliger, Satzung,
Verfahrensgang:VG Halle 1 B 119/02 vom 17.01.2003

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