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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 18.04.2006, Aktenzeichen: 4 O 332/05 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 O 332/05

Beschluss vom 18.04.2006


Leitsatz:Zur Kostenerstattung, wenn ein Mitarbeiter einer von der gebührenerhebenden Körperschaft beauftragten Privatfirma die von dieser Firma erstellte Gebührenkalkulation im gerichtlichen Termin erläutert

Eine Körperschaft, die eine Abwassergebührenkalkulation erstellt und darauf gestützt Gebühren erhoben hat, kann keinen besonderen Aufwendungsersatz beanspruchen, wenn einer ihrer Bediensteten am gerichtlichen Verfahren zu der Gebührenerhebung teilnimmt, um die erstellte Kalkulation zu erläutern. Auch dann, wenn diese Erläuterungen durch einen Mitarbeiter der vom Verband zur Erstellung der Kalkulation eingeschalteten Privatfirma erfolgen, handelt es sich dabei immer noch um Beteiligtenvorbringen, das der beklagten Körperschaft zuzurechnen und daher nicht anders zu bewerten ist (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 6. November 1995 - 23 C 95.887 -, NVwZ-RR 1997, 448; VG Sigmaringen, Beschl. v. 4. Juli 2000 - 1 K 654/94 - zit. nach JURIS).
Rechtsgebiete:VwGO, JVEG
Vorschriften:VwGO § 162 I, JVEG § 20, JVEG § 22,
Stichworte:Kostenerstattung, Kalkulator, Kalkulation, Gutachten, Privatgutachten,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 9 A 238/04 vom 01.12.2004

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