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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 2 L 411/02 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 411/02

Beschluss vom 18.03.2003


Leitsatz:1. Wird Prozesskostenhilfe für die Zulassung des Antrags auf Berufung begehrt, so muss bereits der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Erfolgsaussichten den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen.

2. Ein Überraschungsurteil liegt nicht vor, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen für den Kläger vorteilhaften Vergleich vorschlägt, dieser nicht angenommen wird, und es nunmehr die Klage abweist.

3. Hatte der Kläger seinen Namen auf Drängen seiner Ehefrau geändert, so kann er nach der Trennung nicht erneut eine weitere Namensänderung verlangen.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, NÄG, GG
Vorschriften:VwGO § 124 II, VwGO § 124 II 5, VwGO § 138 Nr 3, VwGO § 166, ZPO § 114, NÄG § 3, GG Art. 103 I,
Stichworte:Namensänderung, Änderung - Name, Ordnungsfunktion, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Berufung, Zulassungsantrag, Inhalt, Gehör rechtliches, Überraschungsurteil, Vergleichsvorschlag,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 A 15/02

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