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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 4 P 3/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 P 3/05

Beschluss vom 18.02.2005


Leitsatz:1. Eine "Gegenvorstellung" ist nur zulässig, wenn das Gericht noch befugt ist, seine angegriffene Entscheidung zu ändern.

2. Liegen die - insbesondere zeitlichen - Voraussetzungen des § 152a VwGO ("Gehörsrüge") vor, so ist die "Gegenvorstellung" als "Gehörsrüge" zu behandeln.

3. Seit der Ergänzung der Verfahrensordnung um die (fristgebundene) "Gehörsrüge" ist für die "Gegenvorstellung" oder eine "außerordentliche Beschwerde" im Übrigen kein Raum mehr; sie ist unzulässig.

4. Rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das (Ober-)Verwaltungsgericht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz die vollständige Aufklärung des Sachverhalts unterlässt, den Fall lediglich summarisch prüft und die Einzelheiten dem Hauptsachverfahren vorbehält.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 17, GG Art. 103 I, VwGO § 80 V, VwGO § 80 VII, VwGO § 86 I, VwGO § 88, VwGO § 152a,
Stichworte:Gegenvorstellung, Beschwerde, außerordentliche, Gehörsrüge, Umdeutung, Gehör, rechtliches, Aufklärungspflicht, Vortrag, entscheidungserheblicher,

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