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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 2 M 90/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 90/03

Beschluss vom 17.07.2003


Leitsatz:1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.

2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonde-ren Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.

3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.
Rechtsgebiete:GG, LSA-Verf, LSA-KAG
Vorschriften:GG Art. 3, LSA-Verf § 7, LSA-KAG § 2,
Stichworte:Gleichbehandlung, System, Abweichung, Grund, besonderer, Willkür, Straßenreinigung, Reinigungsklasse, Verschmutzung, konkrete, Pauschalierung,
Verfahrensgang:VG Halle 5 B 90/03

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