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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 17.05.2005, Aktenzeichen: 2 L 785/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 785/03

Beschluss vom 17.05.2005


Leitsatz:1. Bei der Ersatzvornahme hat der Ordnungspflichtige grundsätzlich den Betrag zu erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat.

2. Der Vollstreckungsbehörde gegenüber kann der Ordnungspflichtige regelmäßig nicht einwenden, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, es sei denn die Ersatzvornahme sei ungeeignet gewesen oder habe Schäden am Eigentum verursacht.
Rechtsgebiete:LSA-SOG
Vorschriften:LSA-SOG § 55 I 1,
Stichworte:Ersatzvornahme, Kosten, Notabdeckung, Dritter, Mängelrüge,
Verfahrensgang:VG Halle 2 A 367/01 vom 07.11.2003

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