JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 17.05.2004, Aktenzeichen: 2 M 273/04
| Leitsatz: | 1. Erschließungsbeiträge für eine Teil-Einrichtung können mit Blick auf § 242 Abs. 9 BauGB nur erhoben werden, wenn weder diese Teil-Einrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage zum 3. Oktober 1990 hergestellt waren. 2. War eine Teil-Länge nicht bereits hergestellt, obgleich dies nach dem Ausbauprogramm oder nach der örtlichen Ausbaugepflogenheit vorgesehen war, so war die Erschließungsanlage nicht insgesamt bereits hergestellt. Sie wird deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 242 IX, |
| Stichworte: | Herstellung, Teil-Einrichtung, Gesamtlänge, Fertigstellung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 2 B 343/03 |
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