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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 17.05.2004, Aktenzeichen: 2 M 273/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 273/04

Beschluss vom 17.05.2004


Leitsatz:1. Erschließungsbeiträge für eine Teil-Einrichtung können mit Blick auf § 242 Abs. 9 BauGB nur erhoben werden, wenn weder diese Teil-Einrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage zum 3. Oktober 1990 hergestellt waren.

2. War eine Teil-Länge nicht bereits hergestellt, obgleich dies nach dem Ausbauprogramm oder nach der örtlichen Ausbaugepflogenheit vorgesehen war, so war die Erschließungsanlage nicht insgesamt bereits hergestellt. Sie wird deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 242 IX,
Stichworte:Herstellung, Teil-Einrichtung, Gesamtlänge, Fertigstellung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 B 343/03

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